FAQ (häufig gestellte Fragen)
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Darf mein ehemaliger Arbeitgeber jedem Anfrager Auskunft über mich und mein Verhalten am Arbeitsplatz geben?  
Antwort:
Nein, Auskünfte über Stellenbewerber zwischen Arbeitgebern sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer der Auskunfterteilung zugestimmt hat. Sei dies implizit, indem er den alten Arbeitgeber als Referenz angegeben hat oder ausdrücklich auf dessen Nachfrage hin.
Rechtsquelle: DSG (Datenschutzgesetz)

Mein Arbeitgeber kündigte mein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von 2 Monaten. Während der Kündigungsfrist war ich während 3 Wochen krank. Wird nun das Arbeitsverhältnis verlängert?
Antwort:
Ja, denn die Kündigungsfrist verlängert sich um diese Zeit in der Sie krank waren. D.h. wenn Ihnen auf Ende Juli gekündigt wurde, und Sie vom 3.7. bis 21.7. krank waren, ist das Arbeitsverhältnis erst per Ende August beendet, da der nächstmögliche Kündigungstermin wieder Ende Monat ist.
Rechtsquelle: OR Art. 336c

Seit sieben Jahren arbeite ich beim gleichen Unternehmen. Nun hat mir mein Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis gekündigt, weil ich während den letzten zwei Monaten krank war. Ist dies zulässig?
Antwort:
Nein, ab dem sechsten Dienstjahr ist eine Kündigung während einer Krankheit erst ab 180 Tagen zulässig. Die Kündigung ist somit nichtig. Vorsicht: Kündigungsschutz ist nicht gleich Lohnfortzahlung! D.h. der Arbeitgeber kann zwar nicht künden, er ist jedoch nicht verpflichtet den Lohn während den 6 Monaten für jemanden der krank ist zu bezahlen. Gemäss OR Art. 324a Absatz 2 und der "Berner Skala" (Gerichtsentscheid) müsste der Arbeitgeber den Lohn während 3 Monaten ausrichten.
Rechtsquelle: OR Art. 336c Abs.

Seit 2 Monaten arbeite ich bei einer Firma im temporären Anstellungsverhältnis. Nun hätte ich eine neue Anstellung in Aussicht, die mir besser zusagen würde. Darf ich diese bereits in 3 Tagen antreten? Wie lange sind die Kündigungsfristen bei Temporärarbeit?
Antwort:
Ja, die neue Arbeitsstelle kann in 3 Tagen angefangen werden. Die Kündigungsfristen betragen bei Temporäranstellungen:
- während den ersten 3 Monaten ununterbrochener Anstellung: 2 Tage
- vom 4. bis 6. Monat ununterbrochener Anstellung: 7 Tage
- vom 7. bis 12. Monat ununterbrochener Anstellung: 1 Monat
- ab dem 13. Monat ununterbrochener Anstellung: 2 Monate
Rechtsquelle: OR & Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 1. Juli 1991

Mein Arbeitgeber will mir wegen mangelnder Leistung die Hälfte des Monatslohnes (Fr. 4'000.--) nicht ausbezahlen. Da ich seine Meinung nicht teile, und ich mir keiner Schuld bewusst bin, möchte ich gegen den Arbeitgeber gerichtlich vorgehen. Da die Gerichtskosten bestimmt höher als der eingeklagte Betrag sind, weiss ich nicht ob ich wirklich über ein Gericht gehen soll. Wie sieht dies arbeitsrechtlich aus?
Antwort:
Wenn es in diesem Fall zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu keiner Einigung kommt, sollte das Arbeitsgericht (Bezirksgericht) am Geschäftssitz des Arbeitgebers eingeschaltet werden. Dieses hat den Auftrag, bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- ein einfaches und rasches Verfahren anzuwenden, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen. Dabei dürfen den Parteien keine Gerichtskosten auferlegt werden (ausser bei mutwilliger Prozessführung). Dies dient in erster Linie dem Schutze der rechtlich unerfahrenen Partei.
Rechtsquelle: OR Art. 343